Ablösung Einzahlungsscheine: Jetzt umstellen auf QR-Rechnung

Per 30. September 2022 nimmt PostFinance die heutigen Einzahlungsscheine vom Markt. Für Unternehmen, die noch nicht auf die Nachfolgeprodukte QR-Rechnung oder eBill umgestellt haben, gibt es jetzt Handlungsbedarf.

PostFinance hat das Enddatum der heutigen roten (ES) und orangen (ESR) Einzahlungsscheine auf den 30. September 2022 festgelegt. Sie unterstützt damit die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs und die entsprechenden Nachfolgeprodukte QR-Rechnung sowie eBill. Die roten und orangen Einzahlungsscheine werden somit für alle Schweizer Bankkunden definitiv abgelöst. Unternehmen sind jetzt gefordert, sofern sie noch nicht umgestellt haben. Zu beachten ist insbesondere auch der Versand von sämtlichen Zahlungsbelegen am Jahresanfang, z.B. für Ratenzahlungen mit Zahlungszielen nach dem Enddatum. Hier erhöht sich der Handlungsdruck zusätzlich, weil die Umstellung auf die QR-Rechnung schon Anfang 2022 erfolgt sein muss.

Handlungsbedarf für Rechnungssteller mit Hard- und Software-Lösungen

Der Zahlungsverkehr und insbesondere die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung von Rechnungsstellern mit Hard- und Software-Lösungen müssen rechtzeitig umgestellt werden. Unternehmen, die sich bis heute noch nicht mit der Umstellung befasst haben, wird empfohlen, umgehend ihre Bank und ihren Softwarepartner zu kontaktieren. Diese leisten Unterstützung bei den erforderlichen Planungs- und Umstellungsarbeiten auf die QR-Rechnung bzw. eBill. Ist die Infrastruktur erst einmal angepasst, verläuft der ganze Fakturierungs- und Zahlungsprozess deutlich effizienter. Zudem profitieren Unternehmen von erweiterten Cash-Management-Optionen.

Vorteile der Rechnungsstellung mit QR-Rechnung und eBill

  • Mehr Effizienz in der Administration, weil der Prozess der Rechnungsstellung und des Zahlungsverkehrs automatisiert wird.
  • Vereinfachter Zahlungsabgleich, weil weniger manueller Aufwand anfällt. 
  • Weniger Fehler, weil alle Zahlungsinformationen elektronisch übermittelt werden. 
  • Geringerer Arbeitsaufwand, weil die Bestellung vorbedruckter Einzahlungsscheine wegfällt. 
  • Weniger oder gar kein Papierverbrauch. 
  • Unternehmen haben die Wahl zwischen der QR-Rechnung und eBill – auch eine Kombination beider Lösungen ist möglich – je nach Bedürfnis des Unternehmens und der Kunden.

Die QR-Rechnung – die Evolution des Einzahlungsscheins

Direkte Nachfolgerin der Einzahlungsscheine ist die QR-Rechnung. Sie kann gedruckt oder digital ausgestellt werden und besteht weiterhin aus einem Zahlteil und einem Empfangsschein. Der Swiss QR-Code in der Mitte des Zahlteils enthält sämtliche Informationen, die auf der Rechnung auch in Textform ersichtlich sind. Rechnungsempfänger können bereits heute die Vorteile der QR-Rechnung nutzen und digital bezahlen. Die Schweizer Finanzinstitute haben ihre Mobile- und E-Banking-Lösungen entsprechend angepasst, damit Rechnungsempfänger ihre QR-Rechnungen bequem einscannen und zahlen können – ganz gleich, ob als Privatperson oder als Unternehmen. Die QR-Rechnung kann auch in den Poststellen verwendet und per Zahlungsauftrag im Couvert an die Bank versandt werden.

Vorteile für QR-Rechnungssteller

  • Druck von Rechnungen inklusive Zahlteil und Empfangsschein direkt auf weissem, perforiertem Papier – vorgedruckte Belege werden nicht mehr benötigt.
  • Die QR-Rechnung kann auch papierlos gestellt werden.
  • Einfachere und schnellere Rechnungsstellung in CHF und EUR direkt in der Fakturierungslösung ohne ESR- bzw. BESR-Vereinbarung.
  • Eine bestehende ESR-Referenz kann Eins-zu-eins übernommen und als QR-Referenz weiterverwendet werden, immer in Kombination mit einer QR-IBAN.
  • Die «Structured Creditor Reference» (SCOR) vereinfacht die Zuordnung einer Zahlung in der Debitorenbuchhaltung mit einer für jede Transaktion einmaligen Identifikationsnummer. Sie kann in Kombination mit der IBAN sowohl in der Schweiz als auch international genutzt werden.
  • Zahlungseingänge werden vollautomatisch verarbeitet. 

eBill – die digitale Rechnung für die Schweiz

eBill geht deutlich weiter als die QR-Rechnung und ermöglicht bereits heute ein nahtloses digitales Bezahlen in der Schweiz: Rechnungssteller senden Rechnungen direkt und sicher ins E- und M-Banking ihrer Kunden. Diese prüfen alle Angaben online und können die Rechnung per Knopfdruck zur Zahlung freigeben. Rechnungssteller reduzieren ihren Aufwand und profitieren von zuverlässigen Zahlungseingängen – und behalten ausserdem die Kontrolle über den Rechnungsprozess.

Vorteile für eBill-Rechnungssteller

  • Rechnungsstellung, Versand und Zahlung sind komplett digitalisiert und werden automatisch verarbeitet – Unternehmen sind damit bereits für die Zukunft gerüstet.
  • Reduktion von Papieraufwand im Rechnungswesen auf ein Minimum (Schonung von Ressourcen und Umwelt). 
  • Pünktlicherer Geldeingang. Zahlungseingänge werden automatisch verarbeitet.
  • eBill entspricht dem heutigen Kundenbedürfnis und erhöht die Kundenzufriedenheit.

Die Digitalisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs

Mit der Entwicklung und Markteinführung der neuen QR-Rechnung sowie eBill digitalisiert der Finanzplatz Schweiz den Schweizer Zahlungsverkehr. Die QR-Rechnung trägt ebenso wie eBill den gestiegenen Anforderungen von Compliance und Automatisierungsprozessen Rechnung und unterstützt die Digitalisierung. Dies bringt allen Marktteilnehmern und der gesamten Schweizer Volkswirtschaft Vorteile.

Für weitere Informationen zur QR-Rechnung und eBill wenden sich Rechnungsempfänger an ihre Bank. Rechnungssteller und Unternehmen mit Hard- und Software-Lösungen kontaktieren ebenfalls ihre Bank und/oder ihren Softwarepartner.

Weiterführende Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie hier:

Unternehmen haben Handlungsbedarf mehrheitlich erkannt

Gemäss den neusten Umfrageergebnissen des Forschungsinstituts gfs.bern wissen 93 % der befragten Unternehmen von der Umstellungspflicht. Die von April bis Mai im Auftrag von SIX durchgeführte Befragung zeigt zudem: Wer schon jetzt auf die volldigitale Lösung eBill umgestellt hat, sieht darin einen Nutzen sowohl für das Unternehmen als auch für die eigenen Kundinnen und Kunden.

Erfahren Sie mehr über den Stand der Umstellung auf die QR-Rechnung im Blogbeitrag von SIX: https://www.six-group.com/de/blog/2021/payment-slips-are-being-discontinued.html

Quelle Treuhandswiss

Privatanteil Geschäftsauto

Die Berufskostenverordnung regelt mit Wirkung per 1. Januar 2022 die pauschale Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen neu.

Neuer Lohnausweis

Zu welchem Zweck wird ein Privatanteil abgerechnet? Die Unternehmen ziehen für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns den geschäftsmässig begründeten Aufwand von den steuerbaren Erträgen ab. Wird ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke benutzt, so müssen die entsprechenden Kosten ausgeklammert werden, weil diese nicht geschäftsmässig begründet sind. Mit dem Privatanteil wird sichergestellt, dass die Unternehmen nur diejenigen Fahrzeugkosten zum Abzug bringen können, welche geschäftlich begründet sind.

Für die Abrechnung des Privatanteils gibt es zwei Varianten: Die Pauschallösung und die Abrechnung der privat gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch. Bei der Einführung des neuen Lohnausweises vor rund 15 Jahren haben sich die Wirtschaft, die Politik und die Verwaltung an einem «runden Tisch» in Bezug auf die Pauschallösung auf einen monatlichen Satz von 0,8 Prozent des Fahrzeugpreises (bzw. 9,6 Prozent pro Jahr) geeinigt. Diese 0,8 Prozent-Lösung findet sind in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises  und gilt als rechtliche Basis für die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Bei der Einführung des neuen Lohnausweises wurde nicht geregelt, ob Benutzern von Geschäftsautos, falls der Privatanteil pauschal abgerechnet wird, noch ein Abzug für die Fahrkosten zusteht. Die Steuerbehörden haben sich aus verschiedenen Gründen auf den Standpunkt gestellt, dass in diesem Fall kein Abzug für die Fahrkosten mehr möglich ist und dies entsprechend in der Veranlagungspraxis umgesetzt. 

FABI

Das Stimmvolk hat im Jahr 2014 die Vorlage zur «Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur» – besser bekannt unter dem Begriff FABI – angenommen. Mit der FABI-Vorlage ging bei der Einkommenssteuer eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs einher. Seit 2016 können bei der direkten Bundessteuer Fahrkosten von höchstens 3’000 Franken abgezogen werden, bei den Kantonen ist die Beschränkung unterschiedlich ausgestaltet. Diese Begrenzung des Fahrkostenabzugs wurde von den Steuerbehörden zum Anlass genommen, bei Nutzern von Geschäftsfahrzeugen eine Einkommensaufrechnung für den Arbeitsweg vorzunehmen, wenn die Arbeitswegkosten über 3’000 Franken (direkte Bundessteuer) bzw. über der kantonalen Begrenzung liegen. Diese Einkommensaufrechnung trifft in der Regel die unselbständig Erwerbenden mit einem Geschäftsauto. Selbständigerwerbende mit einem Geschäftsfahrzeug oder Inhaber von SBB-Generalabonnements werden von der Einkommensaufrechnung verschont.

Die massgebliche FABI-Aufrechnung muss nicht von den Arbeitgebern auf dem Lohnausweis bescheinigt werden, sondern von den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angegeben werden. Dies führt zu einer administrativen Mehrbelastung bei den Steuerpflichtigen und den Veranlagungsbehörden. 

Neue Berufskostenverordnung

Mit der ab 1. Januar 2022 geltenden Berufskostenverordnung wird der Privatanteil Auto neu auf 0,9 Prozent pro Monat bzw. 10,8 Prozent pro Jahr erhöht (Art. 5a Abs. 2). Dafür entfällt gestützt auf Art. 5a Abs. 1 der neuen Berufskostenverordnung die FABI-Aufrechnung bzw. die steuerliche Aufrechnung des Arbeitswegs. Im Grundsatz gilt also dieselbe Regelung wie vor FABI, nur, dass der Privatanteil neu um 1,2 Prozent pro Jahr erhöht wird.

Es ist zu bedenken, dass die Berufskostenverordnung nur für den Bereich der direkten Bundessteuer gilt, nicht aber für die kantonalen Steuern. Obwohl sich viele Kantone im Vernehmlassungsverfahren gegen die Neuregelung ab Januar 2022 ausgesprochen haben, bliebt zu hoffen, dass sich die Kantone der Bundeslösung anschliessen. Andernfalls wird das Ausfüllen der Lohnausweise mühsam, weil nebst der Bundeslösung noch kantonale Spezialitäten berücksichtigt werden müssen. 

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Die Neuregelung betrifft unselbständig Erwerbenden mit einem Geschäftsauto. Die Bestimmungen der Berufskostenverordnung sind nicht auf Selbständigerwerbende anwendbar.

Beim Ausfüllen der Steuerdeklaration entfällt die Deklaration der Fahrkosten und die FABI-Aufrechnung, was eine administrative Vereinfachung darstellt. Dafür wird der Privatanteil Auto um jährlich 1,2 Prozent erhöht. Für Steuerpflichtige, welche heute keine oder nur eine geringe FABI-Aufrechnung bei steuerbaren Einkommen erfahren, bedeutet die Erhöhung des Privatanteils eine Mehrbelastung. Bei Steuerpflichtigen, bei denen sich der höhere Privatanteil und die FABI-Aufrechnung die Waage halten, fällt das Ergebnis neutral aus. Steuerpflichtige mit einem langen Arbeitsweg werden von der Neuregelung grundsätzlich profitieren. Den Steuerpflichtigen steht weiterhin die Möglichkeit offen, die privat gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch abzurechnen.

Stellt der Privatanteil Auto eine weitere Lohnkomponente dar, erhöhen sich der Bruttolohn und damit die Sozialversicherungsabgaben. 

Auswirkungen für Arbeitgeber

Das Ausfüllen des Lohnausweises wird leicht vereinfacht, weil die Aussendiensttage nicht mehr deklariert werden müssen.

Infolge des höheren Privatanteils muss eine höhere Mehrwertsteuer abgeliefert werden. Bei der Abrechnung des Privatanteils als zusätzliche Lohnkomponente steigen die Sozialversicherungsbeiträge. Die steuerlichen Auswirkungen sind davon abhängig, ob der Privatanteil für die private Fahrzeugnutzung den betreffenden Arbeitnehmern in Rechnung gestellt oder als zusätzliche Lohnkomponente behandelt wird.

Auswirkungen für Steuerverwaltungen

Der Aufwand für die Steuerverwaltungen verringert sich, weil die FABI-Aufrechnungen entfallen und damit nicht mehr geprüft werden müssen.

Fazit

Die Neuregelung bringt eine gewisse administrative Vereinfachung mit sich, was wünschenswert ist. Dies für die Arbeitgeber jedoch nur, wenn die Kantone sich der Bundeslösung anschliessen. Auf der anderen Seite wird durch die Neuregelung die Abgabebelastung steigen.

Quelle: Treuhandswiss.

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